Satzung des NABU Bad Segeberg


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung des NABU Bad Segeberg

 

Präambel

 

Der NABU Bad Segeberg vertritt die Belange von Natur und Umwelt. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zum Schutz und zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Natur und der Landschaftspflege auch in Verantwortung für künftige Generationen vor. Der NABU Bad Segeberg bildet mit seinen Mitgliedern eine demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. sowie des NABU Schleswig-Holstein e. V. auszurichten.

 

§ 1 Name, Sitz und Logo

 

(1) Der Verein führt den Namen NABU Bad Segeberg.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Segeberg. Er ist die regional arbeitende Untergliederung des NABU e. V. und des NABU Schleswig-Holstein e. V.

 

Als Zuständigkeitsbereich des NABU Bad Segeberg ist das Gebiet der folgenden Postleitzahlen festgelegt: 23781-23785, 23791, 23792, 23795, 23806-23808, 23812, 23813, 23815, 23816, 23818, 23820, 23821, 23823, 23824, 23826, 23827, 23829, 23845, 23867, 24628, 24635.

 

Er erkennt die Satzungen des NABU e. V. sowie des NABU Schleswig-Holstein e. V. an und ist an deren Beschlüsse gebunden.

 

(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch (wie im Anhang der Satzung des NABU e. V. dargestellt) mit der zusätzlichen Bezeichnung „NABU Bad Segeberg“. Die Nutzung des Logos außerhalb des NABU kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des NABU Bundesverbandes erfolgen.

 

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

 

(1) Zweck des NABU Bad Segeberg sind Schutz und Pflege von Umwelt, Natur und Landschaft sowie der Klimaschutz einschließlich der Bildungsarbeit- und die Forschungsförderung in seinem Zuständigkeitsbereich. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a) das Schaffen, Erhalten und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

 

b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,

 

c) Mitwirkung bei der Erforschung der Grundlagen des Natur-, und Landschaftsschutzes sowie des Klimaschutzes insbesondere durch Erhebung und Beschaffung von Daten wie z.B. Zählungen, Beobachtungen und Beschreibungen, sowie deren Dokumentation, und das Zusammenwirken mit Forschungseinrichtungen

 

d) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens,

 

e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz von Natur, Umwelt und Landschaftspflege sowie des Klimaschutzes bedeutsam sind,

 

f) Einwirkung auf Rechtssetzungen und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umwelt-, natur- und klimaschutzrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften - jeweils im Bereich des NABU Bad Segeberg,

 

g) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,

 

h) die Beschaffung finanzieller Mittel für die Verwirklichung eigener Zwecke,

 

i) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen.

 

(3) Der NABU Bad Segeberg ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Alter, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verband ausgeschlossen werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der NABU Bad Segeberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ des Zweiten Teils der Abgabenordnung.

 

(2) Der NABU Bad Segeberg ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des NABU Bad Segeberg dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Bad Segeberg.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Bad Segeberg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Finanzmittel

 

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch Zuwendungen aufgebracht.

 

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.

 

(3) Der NABU Bad Segeberg erhält zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband die von der Landesvertreterversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitragsanteile, sofern der steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt.

 

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Bad Segeberg keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

 

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

 

(2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:

 

a) Ordentliche Mitglieder: alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

 

b) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende: Dies sind Personen, die sich um Bestrebungen des NABU besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag eines Mitglieds oder des Vorstandes des NABU gemäß der „Ehrenordnung“ des Verbandes (siehe dort) ernannt.

 

c) Korporative Mitglieder.

 

d) Korrespondierende Mitglieder.
Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom*von der Präsident*in des NABU Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

 

e) Kindermitglieder: Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

 

f) Jugendmitglieder: Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

 

g) Familienmitglieder: Der*Die Partner*in eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

 

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 5 Abs. 2 a-g genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied im Sinne des § 5 (2 a-g) erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Gliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung.

 

Die Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich, sofern es nicht Direktmitglied des Bundesverbandes ist und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder der jeweiligen Gliederung teilnehmen.

 

(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium des NABU BV. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband.

 

(5) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.

 

(6) Die Mitgliedschaft im NABU Bad Segeberg begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

 

(7) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 5 dieses Paragrafen.

 

b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.

 

c) durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.

 

d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

 

e) durch den Tod des Mitglieds.

 

Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

 

(8) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die NABU-Bundesvertreterversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden am 01. Januar des laufenden Kalenderjahres bzw. bei Eintritt sofort fällig. Die Mitgliedsbeiträge sind dem Bundesverband geschuldet.

 

§ 6 Gliederung

 

(1) Der NABU Bad Segeberg ist eine Untergliederung des NABU Schleswig-Holstein und mit Zustimmung des Vorstandes des NABU Schleswig-Holstein gegründet worden. Satzungsänderungen des NABU Bad Segeberg müssen vom NABU Schleswig-Holstein gebilligt werden. Der NABU Bad Segeberg und der NABU Schleswig-Holstein arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten im Bereich der Gruppe.

 

(2) Innerhalb des NABU Bad Segeberg kann mit dessen Zustimmung eine Gruppe der NAJU gebildet werden.

 

(3) Der Vorstand des NABU Schleswig-Holstein kann dem NABU Bad Segeberg das Recht auf Vertretung nach außen übertragen.

 

(4) Der NABU Bad Segeberg regelt seine Arbeit im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand des NABU Schleswig-Holstein. Sie dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des NABU Schleswig-Holstein oder zur Satzung des NABU Bundesverbandes stehen.

 

Diese Satzung gilt zugleich als Geschäftsordnung für die NABU Gruppenarbeit.

 

(5) Der Vorstand des NABU Bad Segeberg besteht mindestens aus 2 gleichberechtigten Vorsitzenden oder aus einem*einer Vorsitzenden und einem*einer stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem*einer Schatzmeister*in.
Darüber hinaus gehört dem Vorstand - falls vorhanden – ein delegiertes Mitglied der NAJU an.
Zudem kann der Vorstand von einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Beisitzer*innen ergänzt werden.

 

(6) Der NABU Bad Segeberg ist an Beschlüsse und Weisungen des NABU Schleswig-Holstein gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen des NABU Bad Segeberg betreffen. Auch insoweit gilt indes § 6 (4).

 

(7) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 6 Abs. 6, Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

 

(8) Die Schlussabrechnung des NABU Bad Segeberg des vergangenen Jahres muss zusammen mit den Jahresberichten und den Kassenberichten bis spätestens 31. März des Folgejahres beim NABU Schleswig-Holstein vorliegen.

 

(9) Der NABU Bad Segeberg erhält einen von der Landesvertreterversammlung festzulegenden Anteil des Mitgliedsbeitrages. Er entscheidet über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Absatz (7) bleibt dabei unberührt.

 

§ 7 Organe

 

Organe des NABU Bad Segeberg sind:

 

(1) die Mitgliederversammlung (MV),

 

(2) der Vorstand,

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Der Mitgliederversammlung (MV) gehören alle Mitglieder des NABU Bad Segeberg an.

 

(2) Die MV ist das oberste Organ des NABU Bad Segeberg. Sie ist zuständig für:

 

a) die Wahl des Vorstandes sowie für die Bestätigung des Vertreters * der Vertreterin der NAJU (sofern vorhanden) . Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt.

 

b) die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen (für jeweils 4 Jahre)

 

c) das Vorschlagen / Ernennen von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden unter Beachtung der Ehrenordnung des Verbandes,

 

d) die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten und die Entlastung des Vorstandes,

 

e) die Genehmigung von Haushaltsplänen,

 

f) die Änderung der Satzung und die Bestätigung der Ortsgruppen-Jugendsatzung (sofern vorhanden),

 

g) die Beratung von und die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

 

h) die Auflösung des NABU Bad Segeberg vorbehaltlich der Genehmigung des Landesvorstandes.

 

(3) Die Ordentliche MV (auch „Jahreshauptversammlung“ genannt) findet jährlich zwischen Mitte Januar und Ende März statt. Anträge hierfür müssen bis zum 1. Dezember des Vorjahres eingereicht sein, spätestens jedoch - in Absprache mit dem Vorstand - vor Erstellung der Einladung.

 

Die MV wird von dem*den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung schriftlich (Briefpost / E-Mail) einberufen.

 

Ob Anträge zur Tagesordnung, die verspätet eingereicht wurden bzw. nicht auf der Tagesordnung stehen, auf die Tagesordnung zu setzen sind, entscheidet die MV. Sie dürfen jedoch lediglich beraten und nicht abgestimmt werden.
Eine außerordentliche MV ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.

 

(4) Von der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom*von der Protokollant*in sowie dem*der Sitzungsleiter*in geprüft und unterschrieben wird.

 


§ 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

 

a) mind. 2 gleichberechtigten Vorsitzenden

 

ODER b) dem*der Vorsitzenden UND dem*der stellvertretenden Vorsitzenden

 

sowie c) einem*einer Schatzmeister*in

 

Darüber hinaus

 

d) dem*der NAJU-Vertreter*in (sofern vorhanden)

 

e) Zudem kann der Vorstand von einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Beisitzer*innen ergänzt werden.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

(3) Der Vorstand erteilt Richtlinien für die Arbeit der Gruppe, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie übergeordneter NABU-Gliederungen und führt die Geschäfte nach der Satzung.

 

(4) Die Vorsitzenden und der*die Schatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Vorstand (im Sinne § 26 BGB). Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

(5) Die Finanzmittel des Vereins werden auf einem Bankkonto verwaltet. Zur Verfügung über das Konto sind die Vorsitzenden sowie der*die Schatzmeister*in einzeln berechtigt. Diese Verfügungsberechti-gung umfasst das Recht, im Namen des Vereins für die satzungsgemäße Verwendung Überweisungen zu tätigen und Geldmittel in bar abzuheben.

 

(6) Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Referent*innen zur Unterstützung seiner Arbeit berufen. Sie sind an Beschlüsse des Vorstandes gebunden, nehmen jedoch die Aufgaben in ihrem Arbeitsbereich eigenständig und selbstverantwortlich wahr.

 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und unter ihnen mindestens ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ist. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung nach einer Diskussion wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden (Umlauf-beschlüsse), sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

 

(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied berufen, dessen Amtszeit mit der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds endet, sofern nicht die Mitgliederversammlung einen anderslautenden Beschluss fasst. Wird der Vorstand aufgrund des Ausscheidens handlungsunfähig, ist er zur Nachberufung verpflichtet.

 

(9) Der Vorstand benennt Delegierte und Ersatzdelegierte in priorisierter Reihenfolge für die Landes-vertreterversammlung (LVV). Die Kumulierung von Stimmen (max. 4 Stimmen pro Delegierte*r) ist hierbei grundsätzlich möglich.

 

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Vorstand verantwortlich.

 

§ 11 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

 

(1) Der Vorstand des NABU Bad Segeberg sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen.

 

(2) Sollten Funktionsträger*innen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs oder Mitglieder

 

a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der Verbandsorgane (z. B. der Landesvertreterversammlung) nicht nachkommen,

 

b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,

 

so hat der Vorstand Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen, wobei zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll.

 

(3) Scheitert eine einvernehmliche Lösung oder erfordern die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband, so ist der Vorstand des NABU Schleswig-Holstein befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von bis zu sechs Monaten das Ruhen der Mitgliedsrechte anzuordnen.

 

(4) Dem betroffenen Mitglied steht hiergegen die Beschwerde zu. Sie ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheids bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist sie der Schiedsstelle zur Entscheidung vorzulegen.

 

Weiteres regelt § 13, Satzung NABU BV.

 

§ 12 Schiedsstelle

 

(1) Die Schiedsstelle des NABU Bundesverbandes (BV) hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

 

a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung des NABU, seiner Gliederungen, seiner satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit im NABU beziehen,

 

b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen des NABU zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen.

 

(2) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.

 

(3) Die Schiedsstelle entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe.

 

(4) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.

 

(5) Die Schiedsstelle kann von jedem NABU-Mitglied angerufen werden, das von Handlungen und Entscheidungen nach Absätzen 1 und 3 betroffen ist. Der*Die Antragsteller*in muss darlegen, dass er*sie durch die angefochtene Handlung/Entscheidung in seinen*ihren satzungsgemäßen Rechten verletzt ist.
Weiteres regelt §14, Satzung NABU BV.

 

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit in dieser Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung nichts anderes geregelt ist.

 

Der Vorstand des NABU Bad Segeberg kann für seinen Zuständigkeitsbereich beschließen, dass

 

a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,

 

b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EstG erhalten können.

 

(2) a) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

b) Zulässig sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidat*innen kein*e Bewerber*in diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend viele Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.

 

c) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes.

 

§ 14 Auflösung

 

(1) Über die Auflösung des NABU Bad Segeberg beschließt in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

(2) Vor der Auflösung ist das Einverständnis des Landesverbandes einzuholen. Bei der Auflösung bleibt die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder im Landes- bzw. Bundesverband bestehen.

 

(3) Das Vermögen des NABU Bad Segeberg fällt bei Auflösung an den NABU Schleswig-Holstein, sofern die Mitgliederversammlung – mit einfacher Mehrheit – nichts anderes beschließt.
Es muss in jedem Fall sichergestellt sein,
dass die empfangende Körperschaft selbst steuerprivilegiert ist und das zu übertragende Vermögen für ihre satzungsgemäßen Zwecke einsetzt.

 

(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden und der*die Kassenwart*in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des NABU Bad Segeberg am 19.02.2026 in Bad Segeberg beschlossen. Die Satzung tritt mit Genehmigung durch den Landesvorstand in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Satzung des NABU Bad Segeberg vom 06.02.2025 außer Kraft.