Satzung des NABU Bad Segeberg


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.       Der Verein führt den Namen "Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein e.V., Gruppe Bad Segeberg“. Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland e.V. gem. § 5 Absatz 1 der Satzung des Bundesverbandes. Er anerkennt die Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Schleswig-Holstein.

 

Seine eigene Satzung steht nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten.

 

2.       Er hat seinen Sitz in Bad Segeberg.

 

 

 

 

 

§ 2          Zweck und Aufgaben

 

 

1.       Zweck des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein e.V., Gruppe Bad Segeberg (im folgenden Ortsgruppe genannt), ist der Tierschutz, der Schutz wildlebender Pflanzen, sowie der umfassende Natur- und Umweltschutz und die Bildungsarbeit in den genannten Bereichen.

2.       Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.        Der Verein. ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen“ begünstigt werden.

6.       Auslagen können nachgewiesener Höhe erstattet werden.

 

 

§ 3          Mitgliedschaft

 

 

1.       Die Ortsgruppe betreut und vertritt die Mitglieder des Naturschutzbundes Deutschland e.V in ihrem Bereich.

2.       Über den schriftlich zu stellenden Antrag zur Aufnahme als Mitglied in den Naturschutzbund Deutschland e.V. entscheidet gemäß" § 4 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes der Vorstand der Ortsgruppe oder einer anderen zuständigen Gliederung des Verbandes. Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes.

3.       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss spätestens am 01. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der Ortsgruppe oder einem anderen Organ des Naturschutzbund Deutschland e.V. erklärt werden.

4.       Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Ausschlussverfahren richtet sich nach den Vorgaben der Satzung des Landesverbandes.

 

 

§ 4          Organe

 

 

Organe der Ortsgruppe sind

 

1.       Die Mitgliederversammlung

2.       Der Vorstand

 

 

§ 5          Mitgliederversammlung

 

 

1.       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsgruppe. Sie findet jährlich einmal statt und ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung in ortsüblicher Weise einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Vorliegende Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern auch mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zuzustellen.

2.       Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der von der Ortsgruppe betreuten Mitglieder verlangt wird.

3.       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

4.       Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

·         die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

·         Bestätigung des Jugendsprechers

·         die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes

·         die Behandlung von Anträgen - Satzungsänderungen,

·         die Auflösung der Ortsgruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes.

 

5.       Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6.       Satzungsänderungen bedürfen immer der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

7.       Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von einem der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

8.       Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

 

§ 6          Vorstand

 

 

1.       Der Vorstand besteht mindestens aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden bzw. aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter sowie jeweils dem Schatzmeister. Diese genannten Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

2.       Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend.

3.       Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

4.       Besteht in dem von der Ortsgruppe betreuten Gebiet eine Gruppe der "Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland", so ist der von der Jugend gewählte Sprecher nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied.

5.       Zu den Vorstandssitzungen laden die Vorsitzenden bzw. der Vorsitzende ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 7          Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

1.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.       Für das Kassen- Rechnungswesen ist der Schatzmeister verantwortlich.

3.       Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei Rechnungsprüfer. Diese sind von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

 

 

§ 8          Auflösung des Vereins

 

 

1.       Über die Auflösung der Ortsgruppe beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2.       Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und er der beschlossenen Auflösung zustimmt.

3.       Die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland e.V. wird durch die Auflösung der Ortsgruppe nicht berührt.

4.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Ortsgruppe an den Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Bad Segeberg, am 22. September 1993 beschlossen. Sie trat am selben Tag in Kraft. Änderung erfolgte am 26.02.2003.